AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der Mülheimer Glühtechnik GmbH an Unternehmer (Kunden)

1 Geltungsbereich

(1) Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, insbesondere für mit Produkten von Kunden zusammenhängenden Aufträgen, Leistungen, Auskünften und Beratungen unsererseits sowie für die Nutzung der Produkte durch die Kunden nach Leistungserbringung unserseits gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich und schriftlich anerkennen. Insbesondere gilt unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

2 Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Produkte

(1) Auskünfte und Beratung sowie sonstige Leistungen durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. Alle Angaben über unsere Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Inhalts-und Leistungsangaben sowie sonstigen Angaben sind als annähernde Durchschnittswerte zu betrachten.

(2) Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als „Eigenschaft“ deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibungen.

(3) Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir eine Leistung schriftlich als „garantiert“ bezeichnet haben.

(4) Die uns vom Kunden mitgeteilten Grunddaten zur Bearbeitung seiner Produkte oder zur Erbringung sonstiger Leistungen, dass heißt die vom Kunden angegebenen Werte und Spezifikationen, werden von uns -soweit technisch und produktbedingt möglich -bei der Bearbeitung der Produkte oder der Erbringung sonstiger Leistungen zugrunde gelegt. Eine eigenständige Prüfungspflicht unsererseits, ob das Produkt des Kunden, an dem eine Leistung unsererseits erfolgen soll, aufgrund der vorgegebenen Daten oder nach der Bearbeitung zu dem von dem Kunden gewünschten Zweck genutzt werden kann, besteht nicht.

(5) Alle unsere Leistungen werden einem fortschreitenden Stand der Technik angepasst. Wir behalten uns daher nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) Änderungen unserer Leistungen auch nach der Beauftragung vor. Eine Haftung für die Verwendbarkeit der Produkte des Kunden nach unserer Bearbeitung zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

(6) An Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben, Leistungs-und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen, Kostenvoranschlägen und sonstige Unterlagen über unsere Leistungen behalten wir uns Eigentums-und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

3 Probeleistung

Falls vereinbart, erbringen wir zunächst eine Probeleistung an einem Probeprodukt des Kunden. Erst nach Prüfung und Bestätigung durch den Kunden wird die vertragliche Leistung anschließend durch uns erbracht.

4 Vertragsschluss, Leistungsumfang, Leistungsrisiko

(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Sie sind Aufforderungen zur Beauftragung. Ein Vertrag kommt ­auch im laufenden Geschäftsverkehr -erst dann zustande, wenn wir den Auftrag des Kunden schriftlich (auch per Telefax) bestätigen. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Leistungserbringung kann unsere Bestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.

(2) Unsere Leistung beschränkt sich auf die Entgegennahme von kundeneigenen Produkten in unserem Werk, deren Bearbeitung nach den vom Kunden vorgegebenen Daten sowie der Bereitstellung zur Abholung durch den Kunden. Es besteht insbesondere keine Prüfungspflicht unsererseits hinsichtlich der Geeignetheit der Bearbeitung und des Bearbeitungsergebnisses im Hinblick auf den vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck. Auch besteht keine Prüfungspflicht unsererseits, ob die vom Kunden vorgegebenen Daten überhaupt geeignet sind, das Produkt des Kunden zu bearbeiten und das vom Kunden gewollte Bearbeitungsergebnis zu erzielen. Der Kunde ist demnach Hersteller im Sinne von § 950 BGB und bleibt Eigentümer der Produkte.

(3) Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir sofort zur Leistung berechtigt, insbesondere dazu, erforderliches Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und das gesamte Produkt sofort zu bearbeiten und anzubieten bzw. den Auftrag auszuführen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich, schriftlich vereinbart worden ist.

(4) Der Kunde hat uns schriftlich und rechtzeitig vor Vertragsschluss auf etwaige von ihm gewünschte besondere Anforderungen an unsere Leistungen hinzuweisen.

(5) Verzögert sich die Annahme des bearbeiteten Produkts oder der Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, erteilt der Kunde bis zum Ende der Lieferzeit keinen Versandauftrag, oder kommt der Kunde schuldhaft einer vertraglich vereinbarten Abrufpflicht nicht nach, sind wir unbeschadet andersartiger oder weitergehender Rechte berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 10­tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Zahlung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten, oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz mindestens 5 % des Nettoauftragspreises. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalls eines Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Wird der Versand oder die Abholung der bearbeiteten Produkte auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit dem Zeitpunkt, ab dem die Produkte hätte versandt oder der Kunde die Produkte hätte abholen müssen, eine Einlagerung auf alleiniges Risiko des Kunden vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 1,5 % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat pauschal in Rechnung zu stellen, soweit wir nicht den tatsächlich nachgewiesenen Aufwand verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Der Nachweis einer anderen Aufwandshöhe oder des Nichtanfalls eines Aufwandes für die Einlagerung bleibt beiden Parteien vorbehalten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Fristablauf anderweitig über die vertragsgegenständlichen Produkte zu verfügen.

(7) Bei kundenseitig verspätetem Auftrag oder Abruf sind wir berechtigt, die Leistung um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes zuzüglich einer angemessenen Dispositionsfrist von bis zu zwei Wochen hinauszuschieben.

5 Leistung, Leistungszeit, Verzug

(1) Verbindliche Leistungstermine und Leistungsfristen müssen ausdrücklich und schriftlich mit uns vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und Leistungsfristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

(2) Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen -insbesondere die Übermittlung der zur Bearbeitung erforderlichen Daten und die Anlieferung der zu bearbeitenden Produkte – vorliegen sowie nicht bevor vereinbarte Anzahlungen geleistet sind. Entsprechendes gilt für Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Frist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.

(3) Produktbereitstellungen unsererseits vor Ablauf der Leistungszeit sind im Einzelfall nach Rücksprache zulässig. Laufen gleichzeitig mehrere Einzelverträge über identische Produkte, so sind wir berechtigt, die Reihenfolge, in der die Einzelverträge erfüllt werden, zu bestimmen. Das Interesse an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile unserer Leistung nicht oder verzögert erbringen.

(4) Bei Produktbereitstellungen gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft als Tag der Lieferung, anderenfalls der Tag der Absendung des Produkts.

(5) Die Leistung erfolgt -falls nicht anders vereinbart -bei Langfristkontrakten mit Abruf als auch bei Einzelverträgen innerhalb der vereinbarten Leistungsfrist nach unserer Wahl. Wir können das bearbeitete Produkt dem Kunden zum 1. Werktag nach Vertragsschluss und jederzeit innerhalb der Leistungsfrist während üblicher Geschäftszeiten andienen.

(6) Eine vom Kunden gewünschte Leistungszeit und Bereitstellung an einem bestimmten Tag oder in einer Kalenderwoche wird in unserer Auftragsbestätigung an den Kunden festgehalten. Eine verbindliche Zusicherung, dass diese Leistungszeit auch eingehalten wird, ist hiermit nicht verbunden. Wir werden uns jedoch bemühen, die Leistungszeit einzuhalten. Bei zeitlichen Verzögerungen werden wir den Kunden rechtzeitig informieren. Grundsätzlich stellen wir die bearbeiteten Produkte in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr bzw. in der Kalenderwoche zu den gleichen Zeiten von Montag bis Freitag zur Abholung durch den Kunden bereit. Im gleichen Zeitraum erbringen wir grundsätzlich unsere Leistungen.

(7) Geraten wir in Verzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung -gleich aus welchem Grunde -nur nach Maßgabe der Regelung in § 11 (Ausschluss und Begrenzung der Haftung). Haben wir die Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Vertrag sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.

(8) Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

(9) Im Falle eines von uns aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens verschuldeten Verzuges hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines nachweislich durch die Verzögerung entstandenen Schadens unter Beschränkung nach § 11 (Ausschluss und Begrenzung der Haftung). Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(10) Soweit ausnahmsweise ein Anspruch des Kunden auch infolge leichter Fahrlässigkeit besteht, ist dieser der Höhe nach für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Nettoauftragswertes beschränkt.

(11) Nimmt der Kunde die bereitgestellten Produkte trotz Rechtsverpflichtung nicht ab, so sind wir berechtigt, die Schadensfeststellung zu bewirken. Dies geschieht unter anderem durch Selbsthilfeverkauf an Dritte oder Preisfeststellung. Wird ein angedrohter Selbsthilfeverkauf nicht oder nicht in gehöriger Art oder Zeit bewirkt, so bleibt das Recht auf Schadensersatz bestehen. Die Schadensfeststellung erfolgt dann durch Preisfeststellung. Als Stichtag für die Preisfeststellung gilt in jedem Fall der erste Arbeitstag nach Ablauf der Nachfrist.

(12) Die von uns geschuldeten Leistungen können wir jederzeit unter Zuhilfenahme von Subunternehmern erfüllen.

(13) Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel ­soweit vereinbart -nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Bereitstellung der Produkte verpflichtet. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versandauftrag oder Abrufauftrag die Auslieferung an den Kunden mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. Auch in diesem Fall reisen die Produkte auf Gefahr des Kunden.

6 Selbstleistungssvorbehalt; höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

(1) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Vorsorge nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie-und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

(2) Ist ein Leistungstermin oder eine Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem § 6 Abs. (1) der vereinbarte Leistungstermin oder die vereinbarte Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

7 Versand und Gefahrübergang

(1) Nur soweit ausdrücklich schriftlich vereinbart, erfolgt statt der Bereitstellung der Ware zur Abholung ein Rückversand der Produkte an den Kunden. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand von Produkten des Kunden durch uns ab Werk, unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten

– auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir seine Produkte auf seine Kosten und Gefahr. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

(2) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht im Falle einer Bring-oder Schickschuld mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, des Lagers oder der Niederlassung auf den Kunden über. Im Falle der Holschuld geht die vorbezeichnete Gefahr mit unserer Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über.

(3) Verzögert sich die Versendung oder Bereitstellung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über.

(4) Bei Abholung der Produkte durch den Kunden oder von diesem bestimmten Dritten sind die Abholtermine/-zeiten bis spätestens 3 Tage vor dem Termin mit uns abzustimmen.

8 Rügepflicht, Pflichtverletzung, Gewährleistung

(1) Erkennbare Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistungen (z.B. Mängel) sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Leistungserbringung -auch bezüglich eines vom Kunden benutzbaren Teils der Leistung -, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb des in § 8 Abs.(5) genannten Gewährleistungszeitraumes zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden wegen Mängeln aus.

(2) Die Rüge soll auch schriftlich erfolgen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden wegen Mängeln aus.

(3) Im Falle des Versands von Produkten müssen bei Anlieferung erkennbare Mängel auch dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Soweit Stückzahl-und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Produkte und Waren gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Mängeln aus.

(4) Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen.

(5) Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen, gelten die gelieferten Produkte als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort. Es obliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen abzuklären, ob die gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtige Verarbeitungs-, Verfahrens-und sonstigen Verwendungszwecke geeignet sind.

(6) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.

(7) Ist ein Mangel gegeben, so wird dieser nach unserer Wahl -mit Ausnahme des Falles des Lieferregresses gem. §§ 478,479 BGB -unentgeltlich durch Nachbesserung beseitigt oder durch Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung behoben, wobei uns zwei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen sind. Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat, und unberechtigte Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Kaufmann ist, im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen. Nachbesserung und Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung schulden wir nur in dem Land, in dem wir unser Produkt an den Kunden verkauft oder die Ware gemäß dem Vertrag bestimmungsgemäß ausgeliefert haben bzw. die Leistung erbracht haben.

(8) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB, sowie bei Arglist oder vorsätzlicher Schädigung.

(9) Soweit die Pflichtverletzung sich nicht auf eine Werkleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn unsere Pflichtverletzung unerheblich ist. Der Rücktritt ist mit Ausnahme der Mangelhaftung ebenfalls ausgeschlossen, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

(10) Für nachweisbare Mängel leisten wir -soweit nicht ausdrücklich etwas schriftlich vereinbart ist oder ein Fall des § 478 BGB (Rückgriffanspruch) oder ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Gesundheit, Leben oder Körper und/oder ein arglistiges oder vorsätzliches Verhalten unsererseits vorliegt -über einen Zeitraum von einem Jahr Gewähr, gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginnes an. Für Rechte des Kunden wegen Mängeln aus Werkleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme des Werkes / der Leistung. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für etwaige Ansprüche aus Mangelfolgeschäden.

(11) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in § 11 (Ausschluss und Begrenzung der Haftung), soweit es sich nicht um Schadenersatzansprüche aus einer Garantie handelt, welche den Kunden gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

(12) Unsere Gewährleistung und die daraus folgende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf unserer fehlerhaften Leistung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen für Mängel, welche durch die vom Kunden vorgegebenen Bearbeitungsdaten entstanden sind. Zudem ist die Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen für die Folgen eines fehlerhaften oder natürlichen Einsatzes der Produkte, sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse auf die Produkte, die nicht den vorgesehen durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Weiterhin für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch von diesem bestimmte Dritte; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; nicht ordnungsgemäße Wartung. Unsere Haftung nach § 11 (Ausschluss und Begrenzung der Haftung) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(13) Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Produkts oder Nutzungsänderungen.

(14) Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden im Fall der Weiterveräußerung der Ware gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

(15) Die Anerkennung von Pflichtverletzungen, insbesondere in Form von Mängeln bedarf der Schriftform.

9 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe sowie bei Produktlieferungen ausschließlich Verpackung, Fracht und etwaigem Mindermengenzuschläge ab Lieferwerk oder Lager.

(2) Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten ausgeführt.

(3) Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungs-oder Produktionskosten, Steuern (insbesondere auch Ein-und Ausfuhrzölle), Lohn-und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen gegenüber dem Vertragsschluss zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als zwei Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Leistung aufgehoben wird.

(4) Unsere Rechnungen sind bei Fälligkeit zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skonto oder sonstige Abzüge. Wir sind auch berechtigt, Zahlung Zug­um-Zug gegen Produktlieferung bzw -bereitstellung zu verlangen. Falls ein Skontoabzug vereinbart wurde, errechnet sich dieser aus dem Nettobetrag und ist nur zulässig, wenn alle anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Kunden zu uns erfüllt sind.

(5) Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 15 Tagen nach Lieferung bei Lieferverpflichtung unsererseits bzw. binnen 15 Tagen nach Bereitstellungsanzeige unsererseits bei Lieferung ab Werk oder 15 Tage nach Abnahme.

(6) Mit Eintritt des Verzugs werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(7) Zahlungen dürfen nur an uns direkt oder einen Beauftragten, der einen Inkassoausweis besitzt, geleistet werden.

10 Unsicherheitseinrede, Sicherungsübereignung, Factoring, Rücknahme, Zurückbehaltungsrecht

(1) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung objektiv angemessener Sicherheiten, insbesondere die Sicherungsübereignung der zu bearbeitenden Produkte zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte ­vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

(2) Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns bearbeiteten oder zu bearbeitenden Produkte bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits bearbeiteter und zur Sicherheit übereigneter Produkte zu verlangen; gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir -ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen -zur Rücknahme aller zur Sicherheit übereigneter Produkte berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Produkte dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der zur Sicherheit übereigneten Produkte liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf zur Sicherheit übereigneter Produkte und oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(4) Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

(5) Ein Zurückbehaltungs-oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

11 Ausschluss und Begrenzung der Haftung

(1) Wir haften nicht -vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen -für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere:

  • für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von

gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;

  • für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und im Falle zu

vertretender Unmöglichkeit und erheblicher Pflichtverletzung;

  • wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB dem

Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist;

  • im Falle der Verletzung von Leben,

Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

  • soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit der Produkte, oder das

Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben,

  • bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

„Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

(2) In anderen Fällen als nach § 11 Abs. (1) haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung ­gleich aus welchem Rechtsgrund -, nicht aber im Falle leichter Fahrlässigkeit.

(3) Im Falle der vorstehenden Haftung nach § 11 Abs. (2) und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

(4) Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko ausdrücklich kraft schriftlicher Vereinbarung übernommen haben.

(5) Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.

(6) Unsere Haftung ist mit Ausnahme von Arglist, Vorsatzes, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und sonstiger gesetzlich zwingender, abweichender Haftungssummen der Höhe nach insgesamt beschränkt auf den Deckungsumfang der Leistungen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Anforderung des Kunden stellen wir diesem unentgeltlich jederzeit eine Kopie unserer diesbezüglichen Versicherungspolice zur Verfügung. Wir verpflichten uns, im Falle der Leistungsfreiheit des Versicherers (z.B. durch Obliegenheitsverstöße unsererseits, Jahresmaximierung etc.), mit eigenen Leistungen dem Kunden gegenüber einzustehen, jedoch mit Ausnahme des Falles der Arglist, vorsätzlichen Handelns und der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit und sonstiger gesetzlich zwingender abweichender Haftungshöhen lediglich bis zu einer Höchstsumme von € 50.000,00 (in Worten: Fünfzigtausend) je einzelnem Schadensfall. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

(7) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß vorstehenden § 11 Abs. 1 bis 6 gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

(8) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden zur Last fällt.

(9) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12 Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ebenfalls der Sitz unserer Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgegeben wird. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn der Kunde Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.

13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden bei laufender Geschäftsbeziehung schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich fristgerecht Widerspruch erhebt. Auf diese Rechtsfolge müssen wir mit der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch an uns binnen sechs Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung absenden.

(2) Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Mündliche Nebenabreden oder Änderungen/Ergänzungen sind nichtig.

(3) Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden oder dessen nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten oder die Bereitstellung der Produkte oder unsere sonstigen Leistungen von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Bereitstellung oder der Versand der Produkte bereits erfolgt oder die sonstigen Leistungen bereits erbracht, so wird der Preis in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Produkte in den vorgenannten Fällen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten. Ab Zahlungseinstellung des Kunden oder bei Stellung eines Insolvenzantrages des Kunden ist dieser zur Veräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von zur Sicherheit übereigneter Ware nicht mehr berechtigt. Er hat in diesem Fall vielmehr die unverzügliche separate Lagerung und Kennzeichnung der zur Sicherheit übereigneten Produkte durchzuführen und Beträge, die uns aus abgetretenen Forderungen wegen Leistungen zustehen und bei ihm eingehen, treuhänderisch für uns zu verwahren.

(4) Der Kunde ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Vertragsrechte zu übertragen.

(5) Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. Die Bestimmung des § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Hinweis:

Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass unser Unternehmen über eine EDV-Anlage geführt wird und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern.

Mülheim/Ruhr, März 2014

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